Benutzungsordnung des Orff-Zentrums München

Das Orff-Zentrum München erlässt im Einvernehmen mit der Carl-Orff-Stiftung folgende Benutzungsordnung:

 1 Geltungsbereich

1) ¹Diese Benutzungsordnung gilt für die Benutzung der Sammlungen und Werke, die im Orff-Zentrum aufbewahrt werden. ²Werke sind insbesondere Handschriften, Briefe, Musikalien, Bücher, Zeitschriften, Mikroformen, audiovisuelle Materialien und elektronische Datenträger.

2) Das Orff-Zentrum dient wissenschaftlichen Zwecken, insbesondere der Beschäftigung mit Carl Orff und seinem Werk zu beruflichen und Studienzwecken.

3) ¹Zur Benutzung werden Personen zugelassen, die das Orff-Zentrum für einen der in Abs. 2 genannten Zwecke benutzen, soweit nicht Interessen des Orff-Zentrums oder der Carl-Orff-Stiftung entgegenstehen. ²Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht nicht.

 2 Benutzungsantrag und Zulassung

1) ¹Die Zulassung zur Benutzung ist persönlich beim Orff-Zentrum zu beantragen. ²Jeder Benutzer hat sich in das Besucherbuch einzutragen und durch ein geeignetes Dokument auszuweisen, dessen Lichtbildseite kopiert wird. ³Vor der Benutzung sind auch der Benutzungszweck glaubhaft zu machen sowie gegebenenfalls Name und Anschrift des Auftraggebers anzuzeigen.

2) ¹Die Zulassung erteilt der Leiter des Orff-Zentrums oder in dessen Abwesenheit ein Stellvertreter. ²Soweit ein Benutzer in größerem Umfang Sammlungsgut der Carl-Orff-Stiftung durch persönliche Einsichtnahme benutzen will, bedarf die Zulassung der Zustimmung der Carl Orff-Stiftung. ³Die Einsichtnahme in den Briefwechsel von Carl Orff ist nur mit Erlaubnis der Carl-Orff-Stiftung zulässig.

3) Die Zulassung kann jederzeit versagt, widerrufen oder von Auflagen abhängig gemacht werden, insbesondere dann, wenn

a) das Sammlungsgut jünger als dreißig Jahre ist,

  1. b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter gefährdet würden,
  2. c) der Erhaltungszustand der Werke gefährdet würde,
  3. d) der Benutzer keine Gewähr für die Einhaltung der Benutzungsordnung bietet.

4) Das Orff-Zentrum ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen, insbesondere mitgeführte Gegenstände zu überprüfen.

 3 Benutzung

1) ¹Die Benutzung erfolgt durch Einsichtnahme in den Räumen des Orff-Zentrums oder durch das Erteilen von Auskünften während der Öffnungszeiten. ²Die Einsicht in die Quellen erfolgt in der Regel in Form von Kopien, Mikrofilm und Mikrofiche. ³Originaldokumente können nur in Ausnahmefällen und unter Aufsicht sowie nur nach Voranmeldung eingesehen werden. 4Während der Arbeit mit Originalen darf der Benutzer nur Papier, Bleistift und Notebook verwenden; Füllfederhalter, Filzstifte, Faserschreiber und andere Schreibmaterialien sind untersagt. 5Es besteht kein Leihverkehr.

2) ¹Für die Anfertigung von Vervielfältigungen sind Gebühren zu entrichten. ²Die Vervielfältigung von Originaldokumenten erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen und nur durch das Orff-Zentrum; ein Anspruch darauf besteht nicht. Bezieht sich der Vervielfältigungswunsch auf Sammlungsgut der Carl-Orff-Stiftung, so ist zuvor deren Zustimmung einzuholen. ³Die Benutzer verpflichten sich, die Vervielfältigungen von Originaldokumenten nur zu den vereinbarten Zwecken zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen.

 4 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht

1) ¹Die Benutzer haben die Werke und Sammlungen sorgfältig und schonend zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. ²Als Beschädigung gelten auch Eintragungen jeder Art wie Anstreichungen und Berichtigung von Fehlern oder das Knicken von Blättern. ³Dokumente sind in der vorgelegten Ordnung zu belassen, selbst wenn Unrichtigkeiten bemerkt werden sollten. 4Hinweise auf Mängel und Fehler in der Zuschreibung oder Einordnung nimmt das Orff-Zentrum gerne entgegen.

2) ¹Die Benutzer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand zu prüfen und vorhandene Schäden unverzüglich mitzuteilen. ²Unterlassen sie dies, so wird vermutet, dass sie das Werk in unbeschädigtem Zustand erhalten haben.

3) ¹Für abhanden gekommene oder beschädigte Werke haben die Benutzer Ersatz zu leisten, auch wenn sie kein Verschulden trifft. ²Das Orff-Zentrum bestimmt – soweit es sich um Eigentum der Carl-Orff-Stiftung handelt nach Absprache mit dieser – die Art des Schadensersatzes nach billigem Ermessen. ³Es kann von den Benutzern insbesondere die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen, auf ihre Kosten ein Ersatzexemplar, ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem kann es sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen Wertverlust ersetzen lassen.

4) ¹Die Benutzer verpflichten sich, Rechte Dritter, die in Verbindung mit der Sammlung des Orff-Zentrums bestehen, zu wahren und insbesondere Veröffentlichungsrechte einzuholen. ²Sie haften für Schäden, die durch die Verletzung von Urheber-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten entstehen sollten und verpflichten sich, das Orff-Zentrum von allen diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen freizustellen.

 5 Haftung

Die Haftung des Orff-Zentrums für Ansprüche aus Benutzungsverhältnissen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 6 Veröffentlichungen

1) ¹Bei Veröffentlichungen, die sich auf das Sammlungsgut des Orff-Zentrums stützen, ist das Orff-Zentrum an geeigneter Stelle zu nennen. Das gleiche gilt für die Carl-Orff-Stiftung bei Veröffentlichungen, die sich auf das Sammlungsgut der Carl-Orff-Stiftung stützen. Die Reproduktion von Sammlungsgut bedarf einer besonderen Vereinbarung und kann von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden; das Vervielfältigungsrecht darf ohne schriftliche Genehmigung des Orff-Zentrums nicht auf Dritte übertragen werden.

2) Bei Veröffentlichungen, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Originaldokumenten des Orff-Zentrums erstellt wurden, ist dem Orff-Zentrum ein Freiexemplar zu überlassen.

München, 2001